5 Dass der exakte Umfang der Einkünfte aus der Tätigkeit bei der E.________ AG letztlich nicht von Amtes wegen abgeklärt wurde, lag nicht an einer falschen Vorstellung des Richters, sondern es war dem Beschwerdeführer selbst, der offensichtlich auf eine Vereinbarung drängte, ein untergeordnetes Anliegen. Der Richter hat somit nicht hoheitlich gestützt auf einen Irrtum in das Vermögen des Beschwerdeführers eingegriffen. Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Betrugstatbestand gebricht es bereits an dieser Voraussetzung.