___ AG ausging. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Richter nicht gestützt auf einen Irrtum die Nachprüfung des genauen Umfangs der Tätigkeit bzw. eines allfälligen BVG-Guthabens unterliess, sondern weil der Beschwerdeführer letztlich der Vereinbarung, entgegen der Empfehlung seines eigenen Anwalts, zustimmte. Der gestellte Beweisantrag war infolgedessen nicht mehr nötig und wurde nicht, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (Ziff. V.2) suggeriert, durch das Gericht aufgrund einer irrigen Annahme abgewiesen.