Vor diesem Hintergrund ist gut denkbar, dass sie bei der BVG-Kasse der E.________ AG im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens tatsächlich kein Guthaben hatte. Umso weniger ist ersichtlich, warum sich der Richter über diesen Sachverhalt hätte täuschen sollen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er von einer realistischen Vorstellung des Umfangs der Tätigkeit der Beschuldigten bei der E.________ AG ausging.