Darauf ist ersichtlich, dass die Beschuldigte bei der E.________ AG im Jahr 2006 CHF 9‘622.00 (Beginn der Tätigkeit im Juli 2006) und im Jahr 2007 CHF 19‘072.00 erzielte. Die BVG- Eintrittsschwelle lag im Jahr 2006 bei CHF 19‘350.00 und im Jahr 2007 bei CHF 19‘890.00 (siehe Tabelle «Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge», 1985–2016, abrufbar auf der Webseite des Bundesamts für Sozialversicherungen, BSV, www.bsv.admin.ch). In beiden Jahren erreichte die Beschuldigte die Eintrittsschwelle nicht. Vor diesem Hintergrund ist gut denkbar, dass sie bei der BVG-Kasse der E.________ AG im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens tatsächlich kein Guthaben hatte.