140 aZGB mit Hinweis auf die Materialien). Inwiefern der damalige Entscheid des Richters angemessen war, bei der gegebenen Sachlage die Vereinbarung – trotz des noch im Raum stehenden effektiven Umfangs der Tätigkeit bei der E.________ AG – zu genehmigen, kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden. Einem im Sinne des Betrugstatbestands rechtserheblichen Irrtum unterlag der Richter jedenfalls nicht. Zur Argumentation des Beschwerdeführers, der Gerichtspräsident habe nicht nach weiteren BVG-Guthaben geforscht, weil mit bloss stundenweisen Ferienablösungen die Eintrittsschwelle gerichtsnotorisch nicht erreicht werde (Replik, Ziff.