Die eingeschränkte Verhandlungsmaxime ist und war nicht dazu da, die Parteien vollumfänglich vor sich selbst zu schützen. So sollte bei Vereinbarungen über die rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen eingegriffen werden (BGE 99 II 362 E. 3.c). Im Rahmen von Art. 140 aZGB war es nicht Aufgabe des Gerichts, im Sinne einer Untersuchungsmaxime nach versteckten Willensmängeln zu forschen (SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 80 zu Art. 140 aZGB mit Hinweis auf die Materialien).