4 schwerdeführer richtig dargelegt, lediglich eine eingeschränkte Verhandlungsmaxime, d.h. eine durch öffentliche Interessen (insb. sozialpolitische Überlegungen) beschränkte richterliche Sachverhaltsüberprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 140 Abs. 2 aZGB). Eine umfassende Wahrheitsfindung wurde in diesen Fällen nicht angestrebt (vgl. BRÖNNIMANN, Gedanken zur Untersuchungsmaxime, in: ZBJV 126/1990, S. 349 und 360 f.). Die eingeschränkte Verhandlungsmaxime ist und war nicht dazu da, die Parteien vollumfänglich vor sich selbst zu schützen.