III.2) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Art. 89 Abs. 2 der damals noch geltenden bernischen Zivilprozessordnung (aZ- PO/BE) hatte der Richter den Sachverhalt nur in denjenigen Fällen von Amtes wegen zu ermitteln, für welche das Bundesrecht dies vorschrieb; dazu gehörten nach den damaligen Bestimmungen des aZGB (Stand am 1. Mai 2007) z.B. die Regelung der Elternrechte, die Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses oder das Entmündigungsverfahren (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 4.a zu Art. 89), nicht jedoch die Regelung des nachehelichen Unterhalts.