Es muss somit allen im Raum anwesenden Personen bewusst gewesen sein, dass der strittige Umfang der Tätigkeit Gegenstand der Beweisführung hätte werden können, respektive dem mit der Sache betrauten Richter, dass er über diesen Beweisantrag noch hätte befinden müssen. Dass es dann schlussendlich nicht so weit gekommen ist, lag nicht daran, dass sich der Richter in einem Irrtum befunden hätte, sondern dass dem Beschwerdeführer offensichtlich sehr viel am Abschluss der Vereinbarung lag, obschon ihm sein damaliger Anwalt davon abriet. Auch aus der von ihm zitierten «eingeschränkten Verhandlungsmaxime» (Replik, Ziff. III.2) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.