Gegenstand der getrennten Verhandlungen war. Jedenfalls kann festgehalten werden, dass der Beweisantrag des Beschwerdeführers (Befragung des Sohnes der Beschuldigten bezüglich ihre Tätigkeit als Verkäuferin) in jenem Zeitpunkt bereits auf dem Tisch lag und demzufolge auch das damit beabsichtigte Beweisthema. Es muss somit allen im Raum anwesenden Personen bewusst gewesen sein, dass der strittige Umfang der Tätigkeit Gegenstand der Beweisführung hätte werden können, respektive dem mit der Sache betrauten Richter, dass er über diesen Beweisantrag noch hätte befinden müssen.