(Protokoll, S. 1). Nach Replik und Duplik wurden getrennte Vergleichsverhandlungen geführt, die dann schliesslich zum Abschluss der strittigen Vereinbarung führten. In diesem Zusammenhang wurde im Protokoll ausdrücklich die gerichtliche Feststellung vermerkt, dass die Unterzeichnung der Vereinbarung durch den Beschwerdeführer «entgegen der Empfehlung seines Anwaltes» erfolgt sei (Protokoll, S. 2). Das Beweisverfahren wurde sodann geschlossen. Weil Vergleichsverhandlungen nicht protokolliert werden, kann anhand des Protokolls nicht eruiert werden, ob und inwieweit die Tätigkeit der Beschuldigten bei der E.________ AG Gegenstand der getrennten Verhandlungen war.