Die Beschuldigte wie auch der Beschwerdeführer waren beide mit ihren Rechtsvertretern anwesend. Die Zusammensetzung des Gerichts wurde verkündet, der Verhandlungsgegenstand war den Parteien bereits bekannt. Es gab keine Rekusationen und auch keine Vorfragen. Darauf folgten die ersten Parteivorträge. Im Rahmen dieses ersten Parteivortrags beantragte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die Pensionskassen-Austrittsleistung der Beschuldigten geteilt werde. Ausserdem stellte er den Beweisantrag, «es sei der Sohn der Parteien und Hausbewohner als Zeuge betreffend Tätigkeit der Frau A.________ als [Verkäuferin] einzuvernehmen» (Protokoll, S. 1).