Des Weiteren behauptete er in der Anzeige ursprünglich, die Beschuldigte sei auf konkrete Frage des Gerichtspräsidenten dabei geblieben, keine weiteren Einkünfte zu erzielen (Strafanzeige, Ziff. II.3). Anhand der edierten Akten konnte festgestellt werden, dass es im fraglichen Verfahren nicht zu einer Parteieinvernahme der Beschuldigten gekommen ist, sprich der Richter die Beschuldigte nie förmlich nach weiteren Einkünften befragte. Die Staatsanwaltschaft stellte gestützt darauf zu Recht fest, dass sich für eine Verleugnung der Einkünfte auf explizite, richterliche Nachfrage