6). 4.4 Einleitend muss festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht konkret mit der zur Einstellung führenden Begründung – insbesondere der staatsanwaltschaftlichen Feststellung, dass seitens des Richters kein Irrtum vorlag – auseinandersetzt, sondern dass er im Wesentlichen seinen eigenen Standpunkt wiederholt. Dabei fällt auf, dass er in zentralen Sachverhaltsdarstellungen anhand der Beweislage zurückkrebste. In der Anzeige behauptete er noch, die Beschuldigte habe ihre Tätigkeit als Verkäuferin bei der E.________ AG ihrem Mann und dem Gericht verschwiegen (Strafanzeige vom 11. März 2014, Ziff.