Der Richter habe die Scheidungskonvention in Kenntnis um das Vorhandensein eines – in der genauen Höhe mutmasslich unbekannten – Einkommens der Beschuldigten unterzeichnen lassen und diese im folgenden Scheidungsurteil gerichtlich genehmigt (Einstellungsverfügung, Ziff. 5). Selbst wenn von einer Täuschung ausgegangen würde, könne der Betrug mangels Arglist ausgeschlossen werden, da keine Anzeichen besonderer Machenschaften seitens der Beschuldigten auszumachen seien (ibd., Ziff. 6).