___ AG von einer Überprüfung absehen werde. Daraus ergebe sich, dass die Beschuldigte arglistig und damit tatbestandsmässig gehandelt habe. 4.3 Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Einstellungsverfügung zum Schluss, dass der Betrugstatbestand mangels Täuschung des Richters ausscheide. Der Richter habe die Scheidungskonvention in Kenntnis um das Vorhandensein eines – in der genauen Höhe mutmasslich unbekannten – Einkommens der Beschuldigten unterzeichnen lassen und diese im folgenden Scheidungsurteil gerichtlich genehmigt (Einstellungsverfügung, Ziff. 5).