Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, durch das Nichteinreichen der Lohnausweise habe die Beschuldigte den falschen Anschein erweckt und gepflegt, dass sie höchstens gelegentlich bei der E.________ AG als Aushilfe im Stundenlohn arbeite respektive als Ferienaushilfe tätig sei. Sie habe es geschafft, das Gericht derart zu täuschen, als dass ein allfälliges Einkommen als Verkäuferin als vernachlässigbar betrachtet worden sei. Durch dieses täuschende Verhalten habe sie bewusst die Gefahr geschaffen, dass das Gericht und der Beschuldigte über ihre Vermögensverhältnisse geirrt hätten.