2 schung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen (ibd., E. 2). 4.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, durch das Nichteinreichen der Lohnausweise habe die Beschuldigte den falschen Anschein erweckt und gepflegt, dass sie höchstens gelegentlich bei der E.________ AG als Aushilfe im Stundenlohn arbeite respektive als Ferienaushilfe tätig sei.