4. 4.1 Des Betruges (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Prozessbetrug (vom Bundesgericht seit BGE 122 IV 197 als Sonderfall der Verfügung über Drittvermögen anerkannt) gilt die arglistige Täu-