322 Abs. 2 StPO vorgesehen. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung des Verfahrens als Straf- und Zivilkläger unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.