Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte nahm nach zweimaliger Fristerstreckung am 30. Mai 2016 Stellung zur Beschwerde und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte nach zwei Mal erteilter Fristerstreckung am 2. August 2016 unter Aufrechterhaltung seiner Beschwerdebegehren. Am 12. August 2016 nahm die Beschuldigte unaufgefordert Stellung zur Replik. Eine Kopie dieser Eingabe wurde den Parteien am 15. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.