1. In der Strafsache gegen die Beschuldigte wegen Betruges und Urkundenfälschung stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 7. März 2016 das Verfahren ein. Gegen diese Verfügung erhob der Straf- und Zivilkläger am 21. März 2016 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung, die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton sowie die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 31. März 2016 Stellung zur Beschwerde. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.