{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-09-06", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-112_2016-09-06.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_112_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77821edabac3402bfbb9cd5685648e46b7ace72727df493d3ac109a8f0fde1eaae00bbc1ad237b179bde7183ed940028d1f?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77821edabac3402bfbb9cd5685648e46b7ace72727df493d3ac109a8f0fde1eaae00bbc1ad237b179bde7183ed940028d1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_112", "Checksum": "28c7efcac55829d2881bb4d623a580c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.09.2016 BK 2016 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 06.09.2016 BK 2016 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung | Einstellung/Nichtanhandnahme"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:08:55", "Checksum": "1b3dbaa67bef61b311e4dd54ff40e463", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.09.2016 BK 2016 112\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung | Einstellung/Nichtanhandnahme\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 112\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. September 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Studiger\nGerichtsschreiber Kind\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nv.d. Fürsprecher B.________\nBeschuldigte\n\nC.________\nv.d. Fürsprecher D.________\nStraf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer\n\nGegenstand Einstellung\nStrafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. März 2016 (BM 14 10297)\nErwägungen:\n\n1. In der Strafsache gegen die Beschuldigte wegen Betruges und Urkundenfälschung\nstellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 7. März 2016 das Verfahren ein. Gegen diese Verfügung erhob der\nStraf- und Zivilkläger am 21. März 2016 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung\nder Einstellungsverfügung, die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton\nsowie die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 31. März 2016 Stellung zur Beschwerde. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte nahm nach\nzweimaliger Fristerstreckung am 30. Mai 2016 Stellung zur Beschwerde und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte nach zwei Mal erteilter Fristerstreckung am 2. August 2016 unter Aufrechterhaltung seiner Beschwerdebegehren. Am 12. August 2016 nahm die Beschuldigte unaufgefordert Stellung zur Replik. Eine Kopie dieser Eingabe wurde\nden Parteien am 15. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet\nBeschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der\nGerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29\nAbs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).\nGegen Einstellungen ist die Beschwerdemöglichkeit gesetzlich ausdrücklich in\nArt. 322 Abs. 2 StPO vorgesehen. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung\ndes Verfahrens als Straf- und Zivilkläger unmittelbar in seinen rechtlich geschützten\nInteressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1\nStPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n3. Der Beschwerdeführer, geschiedener Ehegatte der Beschuldigten, wirft ihr vor, sie\nhabe anlässlich ihres Scheidungsverfahrens im Jahr 2007 Prozessbetrug und Urkundenfälschung begangen. Sie habe dem Gericht und dem Beschwerdeführer,\ntrotz gerichtlicher Aufforderung, Art und Umfang ihrer erheblichen Einkünfte als\nVerkäuferin bei der E.________ AG verschwiegen. Auf entsprechende Aufforderung hin habe sie nur Belege für ihre Einkünfte bei der F.________ AG eingereicht.\nInfolgedessen sei in der damals abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung der\nEhegattenunterhalt viel zu hoch festgelegt und die Pensionskassenguthaben falsch\nverteilt worden.\n\n4.\n4.1 Des Betruges (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0])\nmacht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu\nbereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen\narglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu\neinem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Prozessbetrug (vom Bundesgericht seit BGE 122 IV 197 als\nSonderfall der Verfügung über Drittvermögen anerkannt) gilt die arglistige Täu-\n\n"}