Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 112 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. September 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter Studiger Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 7. März 2016 (BM 14 10297) Erwägungen: 1. In der Strafsache gegen die Beschuldigte wegen Betruges und Urkundenfälschung stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) am 7. März 2016 das Verfahren ein. Gegen diese Verfügung erhob der Straf- und Zivilkläger am 21. März 2016 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung, die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton sowie die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Die General- staatsanwaltschaft nahm am 31. März 2016 Stellung zur Beschwerde. Sie bean- tragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte nahm nach zweimaliger Fristerstreckung am 30. Mai 2016 Stellung zur Beschwerde und bean- tragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdefüh- rer replizierte nach zwei Mal erteilter Fristerstreckung am 2. August 2016 unter Auf- rechterhaltung seiner Beschwerdebegehren. Am 12. August 2016 nahm die Be- schuldigte unaufgefordert Stellung zur Replik. Eine Kopie dieser Eingabe wurde den Parteien am 15. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO, SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Gegen Einstellungen ist die Beschwerdemöglichkeit gesetzlich ausdrücklich in Art. 322 Abs. 2 StPO vorgesehen. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung des Verfahrens als Straf- und Zivilkläger unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer, geschiedener Ehegatte der Beschuldigten, wirft ihr vor, sie habe anlässlich ihres Scheidungsverfahrens im Jahr 2007 Prozessbetrug und Ur- kundenfälschung begangen. Sie habe dem Gericht und dem Beschwerdeführer, trotz gerichtlicher Aufforderung, Art und Umfang ihrer erheblichen Einkünfte als Verkäuferin bei der E.________ AG verschwiegen. Auf entsprechende Aufforde- rung hin habe sie nur Belege für ihre Einkünfte bei der F.________ AG eingereicht. Infolgedessen sei in der damals abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung der Ehegattenunterhalt viel zu hoch festgelegt und die Pensionskassenguthaben falsch verteilt worden. 4. 4.1 Des Betruges (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Als Prozessbetrug (vom Bundesgericht seit BGE 122 IV 197 als Sonderfall der Verfügung über Drittvermögen anerkannt) gilt die arglistige Täu- 2 schung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Pro- zessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen (ibd., E. 2). 4.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, durch das Nichteinreichen der Lohnaus- weise habe die Beschuldigte den falschen Anschein erweckt und gepflegt, dass sie höchstens gelegentlich bei der E.________ AG als Aushilfe im Stundenlohn arbeite respektive als Ferienaushilfe tätig sei. Sie habe es geschafft, das Gericht derart zu täuschen, als dass ein allfälliges Einkommen als Verkäuferin als vernachlässigbar betrachtet worden sei. Durch dieses täuschende Verhalten habe sie bewusst die Gefahr geschaffen, dass das Gericht und der Beschuldigte über ihre Vermögens- verhältnisse geirrt hätten. Sie wäre deswegen nach Ansicht des Beschwerdefüh- rers verpflichtet gewesen, die Fehlvorstellung über ihre Einkommensverhältnisse aufzulösen. Sie habe das Gericht davon abhalten können, die Unterlagen von Am- tes wegen einzufordern. Überdies sei es ihr bewusst gewesen, dass das Gericht aufgrund des Verschweigens und Mindergewichtung der Anstellung bei der E.________ AG von einer Überprüfung absehen werde. Daraus ergebe sich, dass die Beschuldigte arglistig und damit tatbestandsmässig gehandelt habe. 4.3 Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Einstellungsverfügung zum Schluss, dass der Betrugstatbestand mangels Täuschung des Richters ausschei- de. Der Richter habe die Scheidungskonvention in Kenntnis um das Vorhandensein eines – in der genauen Höhe mutmasslich unbekannten – Einkommens der Be- schuldigten unterzeichnen lassen und diese im folgenden Scheidungsurteil gericht- lich genehmigt (Einstellungsverfügung, Ziff. 5). Selbst wenn von einer Täuschung ausgegangen würde, könne der Betrug mangels Arglist ausgeschlossen werden, da keine Anzeichen besonderer Machenschaften seitens der Beschuldigten aus- zumachen seien (ibd., Ziff. 6). 4.4 Einleitend muss festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht kon- kret mit der zur Einstellung führenden Begründung – insbesondere der staatsan- waltschaftlichen Feststellung, dass seitens des Richters kein Irrtum vorlag – aus- einandersetzt, sondern dass er im Wesentlichen seinen eigenen Standpunkt wie- derholt. Dabei fällt auf, dass er in zentralen Sachverhaltsdarstellungen anhand der Beweislage zurückkrebste. In der Anzeige behauptete er noch, die Beschuldigte habe ihre Tätigkeit als Verkäuferin bei der E.________ AG ihrem Mann und dem Gericht verschwiegen (Strafanzeige vom 11. März 2014, Ziff. II.2). Im Beschwerde- verfahren präzisierte er dann, dass nicht über die Anstellung an sich getäuscht worden sei, sondern über deren effektiven Umfang (Replik, Ziff. III.1). Des Weiteren behauptete er in der Anzeige ursprünglich, die Beschuldigte sei auf konkrete Frage des Gerichtspräsidenten dabei geblieben, keine weiteren Einkünfte zu erzielen (Strafanzeige, Ziff. II.3). Anhand der edierten Akten konnte festgestellt werden, dass es im fraglichen Verfahren nicht zu einer Parteieinvernahme der Beschuldig- ten gekommen ist, sprich der Richter die Beschuldigte nie förmlich nach weiteren Einkünften befragte. Die Staatsanwaltschaft stellte gestützt darauf zu Recht fest, dass sich für eine Verleugnung der Einkünfte auf explizite, richterliche Nachfrage 3 hin keine Hinweise in den edierten Scheidungsakten fänden (angefochtene Verfü- gung, Ziff. 4.2). Bezüglich des hier interessierenden Scheidungsverfahrens Nr. Z 06 2173, anläss- lich welcher die umstrittene Vereinbarung abgeschlossen wurde, lässt sich dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2007 das Folgende entnehmen (Ak- ten Staatsanwaltschaft, Fasz. «Edition Regionalgerichte»): Die Verhandlung wurde am besagten Tag um 8:15 Uhr eröffnet. Die Beschuldigte wie auch der Beschwerdeführer waren beide mit ihren Rechtsvertretern anwesend. Die Zusammensetzung des Gerichts wurde verkündet, der Verhandlungsgegen- stand war den Parteien bereits bekannt. Es gab keine Rekusationen und auch kei- ne Vorfragen. Darauf folgten die ersten Parteivorträge. Im Rahmen dieses ersten Parteivortrags beantragte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die Pensionskassen-Austrittsleistung der Beschuldigten geteilt werde. Aus- serdem stellte er den Beweisantrag, «es sei der Sohn der Parteien und Hausbewohner als Zeuge betreffend Tätigkeit der Frau A.________ als [Verkäuferin] einzuvernehmen» (Protokoll, S. 1). Nach Replik und Duplik wurden getrennte Vergleichsverhandlungen geführt, die dann schliesslich zum Abschluss der strittigen Vereinbarung führten. In diesem Zusammenhang wurde im Protokoll ausdrücklich die gerichtliche Feststellung ver- merkt, dass die Unterzeichnung der Vereinbarung durch den Beschwerdeführer «entgegen der Empfehlung seines Anwaltes» erfolgt sei (Protokoll, S. 2). Das Beweisver- fahren wurde sodann geschlossen. Weil Vergleichsverhandlungen nicht protokolliert werden, kann anhand des Proto- kolls nicht eruiert werden, ob und inwieweit die Tätigkeit der Beschuldigten bei der E.________ AG Gegenstand der getrennten Verhandlungen war. Jedenfalls kann festgehalten werden, dass der Beweisantrag des Beschwerdeführers (Befragung des Sohnes der Beschuldigten bezüglich ihre Tätigkeit als Verkäuferin) in jenem Zeitpunkt bereits auf dem Tisch lag und demzufolge auch das damit beabsichtigte Beweisthema. Es muss somit allen im Raum anwesenden Personen bewusst ge- wesen sein, dass der strittige Umfang der Tätigkeit Gegenstand der Beweisführung hätte werden können, respektive dem mit der Sache betrauten Richter, dass er über diesen Beweisantrag noch hätte befinden müssen. Dass es dann schlussend- lich nicht so weit gekommen ist, lag nicht daran, dass sich der Richter in einem Irr- tum befunden hätte, sondern dass dem Beschwerdeführer offensichtlich sehr viel am Abschluss der Vereinbarung lag, obschon ihm sein damaliger Anwalt davon ab- riet. Auch aus der von ihm zitierten «eingeschränkten Verhandlungsmaxime» (Replik, Ziff. III.2) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Art. 89 Abs. 2 der damals noch geltenden bernischen Zivilprozessordnung (aZ- PO/BE) hatte der Richter den Sachverhalt nur in denjenigen Fällen von Amtes we- gen zu ermitteln, für welche das Bundesrecht dies vorschrieb; dazu gehörten nach den damaligen Bestimmungen des aZGB (Stand am 1. Mai 2007) z.B. die Rege- lung der Elternrechte, die Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses oder das Entmündigungsverfahren (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zi- vilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 4.a zu Art. 89), nicht je- doch die Regelung des nachehelichen Unterhalts. Diesbezüglich galt, wie vom Be- 4 schwerdeführer richtig dargelegt, lediglich eine eingeschränkte Verhandlungsma- xime, d.h. eine durch öffentliche Interessen (insb. sozialpolitische Überlegungen) beschränkte richterliche Sachverhaltsüberprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 140 Abs. 2 aZGB). Eine umfassende Wahrheitsfindung wurde in diesen Fällen nicht angestrebt (vgl. BRÖNNIMANN, Gedanken zur Untersuchungsmaxime, in: ZBJV 126/1990, S. 349 und 360 f.). Die eingeschränkte Verhandlungsmaxime ist und war nicht dazu da, die Parteien vollumfänglich vor sich selbst zu schützen. So sollte bei Vereinbarungen über die rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen eingegriffen werden (BGE 99 II 362 E. 3.c). Im Rahmen von Art. 140 aZGB war es nicht Aufgabe des Gerichts, im Sinne einer Untersuchungsmaxime nach versteckten Willensmängeln zu forschen (SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 80 zu Art. 140 aZGB mit Hinweis auf die Materialien). Inwiefern der damalige Entscheid des Richters angemessen war, bei der gegebenen Sachlage die Vereinbarung – trotz des noch im Raum stehenden effektiven Umfangs der Tätigkeit bei der E.________ AG – zu genehmigen, kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden. Ei- nem im Sinne des Betrugstatbestands rechtserheblichen Irrtum unterlag der Rich- ter jedenfalls nicht. Zur Argumentation des Beschwerdeführers, der Gerichtspräsident habe nicht nach weiteren BVG-Guthaben geforscht, weil mit bloss stundenweisen Ferienablösun- gen die Eintrittsschwelle gerichtsnotorisch nicht erreicht werde (Replik, Ziff. III.2) ist Folgendes anzumerken: Der Beschwerdeführer reichte einen Auszug des individu- ellen Kontos der Beschuldigten bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 22. Dezember 2014 zu den Akten (Beschwerdebeilage 2). Darauf ist ersichtlich, dass die Beschuldigte bei der E.________ AG im Jahr 2006 CHF 9‘622.00 (Beginn der Tätigkeit im Juli 2006) und im Jahr 2007 CHF 19‘072.00 erzielte. Die BVG- Eintrittsschwelle lag im Jahr 2006 bei CHF 19‘350.00 und im Jahr 2007 bei CHF 19‘890.00 (siehe Tabelle «Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge», 1985–2016, abrufbar auf der Webseite des Bundesamts für Sozialver- sicherungen, BSV, www.bsv.admin.ch). In beiden Jahren erreichte die Beschuldig- te die Eintrittsschwelle nicht. Vor diesem Hintergrund ist gut denkbar, dass sie bei der BVG-Kasse der E.________ AG im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens tatsächlich kein Guthaben hatte. Umso weniger ist ersichtlich, warum sich der Rich- ter über diesen Sachverhalt hätte täuschen sollen. Es ist vielmehr davon auszuge- hen, dass er von einer realistischen Vorstellung des Umfangs der Tätigkeit der Be- schuldigten bei der E.________ AG ausging. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Richter nicht gestützt auf ei- nen Irrtum die Nachprüfung des genauen Umfangs der Tätigkeit bzw. eines allfälli- gen BVG-Guthabens unterliess, sondern weil der Beschwerdeführer letztlich der Vereinbarung, entgegen der Empfehlung seines eigenen Anwalts, zustimmte. Der gestellte Beweisantrag war infolgedessen nicht mehr nötig und wurde nicht, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (Ziff. V.2) suggeriert, durch das Gericht aufgrund einer irrigen Annahme abgewiesen. 5 Dass der exakte Umfang der Einkünfte aus der Tätigkeit bei der E.________ AG letztlich nicht von Amtes wegen abgeklärt wurde, lag nicht an einer falschen Vor- stellung des Richters, sondern es war dem Beschwerdeführer selbst, der offen- sichtlich auf eine Vereinbarung drängte, ein untergeordnetes Anliegen. Der Richter hat somit nicht hoheitlich gestützt auf einen Irrtum in das Vermögen des Beschwer- deführers eingegriffen. Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Betrugstatbe- stand gebricht es bereits an dieser Voraussetzung. Selbst wenn von einer Täuschung seitens der Beschuldigten ausgegangen würde, fänden sich keine Hinweise für die beim Betrug im Weiteren vorausgesetzte Arglist. Eine einfache Lüge (wovon der Beschwerdeführer im Übrigen selbst ausgeht [Re- plik, Ziff. III.3]) ist nur dann als arglistig anzusehen, wenn sie für das Opfer entwe- der gar nicht oder doch zumindest nicht mit zumutbarem Aufwand überprüft werden kann, wenn der Täter das Opfer von einer Überprüfung abhält oder wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnen kann, dass das Opfer von einer Überprüfung absehen wird. Ein Abhalten von der Überprüfung liegt dann vor, wenn der Täter durch gezielte Vorkehrungen das Opfer davon abhält, Nachforschungen überhaupt erst in Betracht zu ziehen (vgl. BGE 72 IV 124, S. 159; 99 IV 86). Der Beschwerdeführer führt dazu aus (Replik, Ziff. III.3): «Indem die Beschuldigte dem Gerichtspräsidenten weismachte, sie arbeite bloss einige wenige Stun- den als Ferienaushilfe bei der E.________ AG, hat sie sich einer einfachen Lüge bedient. Die beson- deren Machenschaften sind darin begründet, dass der Beschuldigten durch ihre Rechtsvertretung bewusst war, dass der Gerichtspräsident gerichtsnotorische (vermeintliche) Tatsachen gerade nicht überprüfen und folgerichtig auch keine Unterlagen einfordern würde. Dies nutzte sie arglistig zu ihrem Vorteil aus.» Der Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, worin er die gezielten Vorkehrungen der Beschuldigten erblickt, welche den Richter davon hätten abhalten sollen, Nach- forschungen in Betracht zu ziehen. In der vorstehend zitierten Passage spricht er von «weismachen» (was eher auf aktives Einwirken hindeutet), einen Absatz davor von «im Glauben lassen» (rein passiv). Wie bereits dargelegt, fanden keine förmli- chen Einvernahmen statt. Aktives, auf Nachfrage bestätigendes Verleugnen lag nicht vor. Was den Grund für die unterlassenen Nachforschungen angeht, kann auf das vorne Gesagte verwiesen werden. Von Arglist kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Im Übrigen hat das Bundesstrafgericht in anderer Sache bereits festgehalten, dass die blosse Verneinung eines Kontos im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nicht arglistig sein kann, weil dem zuständigen Zivilrichter nach Schweizer Recht verschiedene Möglichkeiten zur Abhilfe zur Verfügung stün- den, so z.B. die Anordnung der Gütertrennung (Art. 185 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) bis hin zu einer gänzlichen Streichung des Unterhaltsbeitrags (Urteil des Bundesstrafge- richts TPF 2011 97 vom 21. Juni 2011 E. 3.2.2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer sieht anders als die Staatsanwaltschaft auch den Tatbe- stand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) in der Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung als erfüllt. Indem die Beschuldigte in der Vereinbarung bestätigt habe, dass ihr BVG-Guthaben geteilt werde, ohne dass das Guthaben bei 6 der Vorsorgeeinrichtung der E.________ AG auch nur erwähnt worden sei, habe sie eine rechtserhebliche Tatsache falsch beurkunden lassen. Das zu teilende BVG-Guthaben umfasse auch dasjenige aus der Vorsorgeeinrichtung der E.________ AG (Beschwerde, Ziff. VI.3). In der Replik präzisierte er sodann, wie schon beim Betrug, dass das Gericht nicht darüber getäuscht worden sei, dass die Beschuldigte für die E.________ AG arbeitete, sondern darüber, wie viel sie gear- beitet habe. «Nämlich so viel, dass sie die Eintrittsschwelle der BVG überschritt und folgedessen BVG-Guthaben äufnete, welche auf Grund der Angaben der Beschuldigten gegenüber dem Gerichts- präsidenten bei der Scheidung nicht geteilt wurden.» (Replik, Ziff. III.4). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer damit wider den von ihm selbst ins Recht gelegten AHV-Auszug der Beschuldigten (Beilage 2) behauptet, sie habe mit ihrem Jahres- einkommen als Verkäuferin bei der E.________ AG in den Jahren 2006 und 2007 die BVG-Eintrittsschwelle erreicht, kann auf vorne Festgestelltes verwiesen wer- den. Im Übrigen setzt die unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tat- sache voraus, dass sich die Urkunde zu dieser überhaupt äussert. Zu fragen ist al- so zunächst, welche Aussage die Urkunde enthält. Denn nur auf die in ihr selbst unmittelbar bezeugten Sachverhalte kann sich ihre Beweisfunktion überhaupt be- ziehen. Die Urkunde kann somit nur für den in ihr bezeugten Sachverhalt, niemals für dessen tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen Beweis erbringen, auf welche bloss mittelbar aus den beurkundeten Tatsachen geschlossen werden kann. Diese sind nicht konkludent mitbeurkundet. Demzufolge beweist z.B. die Be- urkundung einer Eheschliessung im Zivilstandsregister nur die Eheschliessung als solche, nicht aber die Ehefähigkeit der Ehegatten, das Motiv des Eheschlusses oder die Zugehörigkeit zum männlichen oder weiblichen Geschlecht (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 73 ff. zu Art. 251 StGB). Analog verhält es sich hier: Die mit Urteil vom 14. Juni 2007 gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen beweist lediglich, dass sich der Be- schwerdeführer verpflichtete, an die Beschuldigte einen gewissen Unterhaltsbeitrag zu leisten (Vereinbarung, Ziff. 2) und dass das Guthaben der Beschuldigten aus BVG geteilt werde (Vereinbarung, Ziff. 3). Die Vereinbarung ist aber nicht geeignet zu beweisen, dass die Beschuldigte im Rahmen der Vereinbarungsverhandlung ihr BVG-Guthaben vollständig angegeben hat. Mangels diesbezüglicher Beweisfunkti- on der Vereinbarung kommt eine Falschbeurkundung nicht in Betracht. 6. Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass das der Beschuldigten vor- geworfene Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, keinen Straftatbestand erfüllt. Die staatsanwaltschaftliche Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als un- begründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Die Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren. Diese werden pauschal bestimmt auf CHF 800.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) und sind vom Kanton Bern zu tragen (BGE 141 IV 476). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung im Betrag von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese ist vom Kanton Bern zu entrichten. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 6. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8