226 Abs. 2 Satz 2 StPO bei der Anordnung von Untersuchungshaft eine kurze schriftliche Begründung zwingend vorschreibt, ist die Beschwerdekammer der Ansicht, dass in solchen Fällen die Frist erst mit der Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen beginnt (so auch GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 396 N 2; a.M. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 90 N 20). Die inhaftierte Person soll bei der Begründung der Beschwerde auf die juristisch verbindliche schriftliche Begründung des Entscheids abstellen können.