Bis jetzt noch nicht entschieden ist, ob die zehntägige Beschwerdefrist bei mündlich eröffneten Haftentscheiden sofort oder erst nach Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen beginnt. Weil Art. 226 Abs. 2 Satz 2 StPO bei der Anordnung von Untersuchungshaft eine kurze schriftliche Begründung zwingend vorschreibt, ist die Beschwerdekammer der Ansicht, dass in solchen Fällen die Frist erst mit der Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen beginnt (so auch GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 396 N 2;