396 Abs. 1 StPO wieder. Die schriftliche Begründung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2014 im Gefängnis und dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2014 zugestellt. Bis jetzt noch nicht entschieden ist, ob die zehntägige Beschwerdefrist bei mündlich eröffneten Haftentscheiden sofort oder erst nach Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen beginnt.