2. [...] Die Beschwerde muss gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen eingereicht werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die schriftliche oder mündliche Eröffnung grundsätzlich gleichermassen fristauslösend. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde am 19. Dezember 2014 mündlich eröffnet und begründet. Die auf dem Dispositiv enthaltene Rechtsmittelbelehrung gibt den Wortlaut von Art. 396 Abs. 1 StPO wieder.