{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-02-06", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2015-9_2015-02-06.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2015_9_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b3297f128fdde3ab76e90152678d4cfdfa0df1c458d29e2f7d956db01e06212372db26d9e47bd23b45e7a00101721707?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b3297f128fdde3ab76e90152678d4cfdfa0df1c458d29e2f7d956db01e06212372db26d9e47bd23b45e7a00101721707&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2015_9", "Checksum": "a8d64cbde1f4b4e1d1dd50ba675c04c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2015 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.02.2015 BK 2015 9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 06.02.2015 BK 2015 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdefrist bei müdlich eröffneten Haftentscheiden (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:30:21", "Checksum": "795ee57cc34f16a886328b47cd264581", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.02.2015 BK 2015 9\nRegeste:\nBeschwerdefrist bei müdlich eröffneten Haftentscheiden (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)\n\nBK 2015 9\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Apolloni Meier, Oberrichter Studiger\nGerichtsschreiber Kind\n\nvom 6. Februar 2015\n\nin der Strafsache\n\nA.\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nRegionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland\n\nwegen Diebstahls (gewerbsmässig begangen), Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen\ngegen das Betäubungsmittelgesetz etc. / Anordnung Untersuchungshaft\n\nRegeste\nDie Beschwerdefrist bei mündlich eröffneten Haftentscheiden beginnt erst mit der Zustellung\nder schriftlichen Begründung (Art. 226 Abs. 2 Satz 2 StPO) zu laufen.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\n2. [...] Die Beschwerde muss gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gegen schriftlich oder mündlich\neröffnete Entscheide innert 10 Tagen eingereicht werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die schriftliche oder mündliche Eröffnung grundsätzlich gleichermassen\nfristauslösend. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde am 19. Dezember\n2014 mündlich eröffnet und begründet. Die auf dem Dispositiv enthaltene Rechtsmittelbelehrung gibt den Wortlaut von Art. 396 Abs. 1 StPO wieder. Die schriftliche Begründung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2014 im Gefängnis und dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2014 zugestellt. Bis jetzt\nnoch nicht entschieden ist, ob die zehntägige Beschwerdefrist bei mündlich eröffneten\nHaftentscheiden sofort oder erst nach Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen\nbeginnt. Weil Art. 226 Abs. 2 Satz 2 StPO bei der Anordnung von Untersuchungshaft eine kurze schriftliche Begründung zwingend vorschreibt, ist die Beschwerdekammer der\nAnsicht, dass in solchen Fällen die Frist erst mit der Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen beginnt (so auch GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 396 N 2; a.M. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 90 N 20). Die inhaftierte Person soll bei der\nBegründung der Beschwerde auf die juristisch verbindliche schriftliche Begründung des\nEntscheids abstellen können. Die zwischen mündlicher Eröffnung und schriftlicher\nBestätigung liegende kurze Zeitspanne von maximal wenigen Tagen darf nicht zu einer\nfaktischen Verkürzung der Rechtsmittelfrist führen. Sobald die inhaftierte Person bzw. ihre Verteidigung über die schriftliche Begründung verfügt, sollen ihr die vollen zehn Tage\nzur Abfassung der Beschwerde zur Verfügung stehen. Die schriftliche Begründung wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2014 zugestellt.\nDie Beschwerde wurde am 8. Januar 2015 der Post übergeben und die Frist somit gewahrt. [...]\n\n[...]\n\n2\n"}