BK 2015 9 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Apolloni Meier, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiber Kind vom 6. Februar 2015 in der Strafsache A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter/Beschwerdeführer gegen Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Diebstahls (gewerbsmässig begangen), Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. / Anordnung Untersuchungshaft Regeste Die Beschwerdefrist bei mündlich eröffneten Haftentscheiden beginnt erst mit der Zustellung der schriftlichen Begründung (Art. 226 Abs. 2 Satz 2 StPO) zu laufen. Auszug aus den Erwägungen: [...] 2. [...] Die Beschwerde muss gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen eingereicht werden. Nach dem Wortlaut dieser Be- stimmung ist die schriftliche oder mündliche Eröffnung grundsätzlich gleichermassen fristauslösend. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde am 19. Dezember 2014 mündlich eröffnet und begründet. Die auf dem Dispositiv enthaltene Rechtsmittel- belehrung gibt den Wortlaut von Art. 396 Abs. 1 StPO wieder. Die schriftliche Begrün- dung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2014 im Gefängnis und dem amt- lichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2014 zugestellt. Bis jetzt noch nicht entschieden ist, ob die zehntägige Beschwerdefrist bei mündlich eröffneten Haftentscheiden sofort oder erst nach Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen beginnt. Weil Art. 226 Abs. 2 Satz 2 StPO bei der Anordnung von Untersuchungshaft ei- ne kurze schriftliche Begründung zwingend vorschreibt, ist die Beschwerdekammer der Ansicht, dass in solchen Fällen die Frist erst mit der Zustellung der schriftlichen Begrün- dung zu laufen beginnt (so auch GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Auflage, Art. 396 N 2; a.M. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 90 N 20). Die inhaftierte Person soll bei der Begründung der Beschwerde auf die juristisch verbindliche schriftliche Begründung des Entscheids abstellen können. Die zwischen mündlicher Eröffnung und schriftlicher Bestätigung liegende kurze Zeitspanne von maximal wenigen Tagen darf nicht zu einer faktischen Verkürzung der Rechtsmittelfrist führen. Sobald die inhaftierte Person bzw. ih- re Verteidigung über die schriftliche Begründung verfügt, sollen ihr die vollen zehn Tage zur Abfassung der Beschwerde zur Verfügung stehen. Die schriftliche Begründung wur- de dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2014 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 8. Januar 2015 der Post übergeben und die Frist somit ge- wahrt. [...] [...] 2