Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Haft zu entlassen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten. Dem amtlichen Anwalt des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung auszurichten. Diese bestimmt sich nach geltend gemachtem Stundenaufwand und ist nicht zu beanstanden (vgl. Replik vom 24. Oktober 2012, Art. 12).