6 Der Beschwerdeführer kann sich im Ergebnis dem Verfahren somit nicht mehr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO entziehen. Weder hat er eine unbedingte Strafe zu befürchten noch kann der Fortgang des Verfahrens nur durch seine Anwesenheit sichergestellt werden. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr um weitere zwei Monate allein zur Absicherung der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung ist damit nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.