Der Beschwerdeführer hat strafprozessual und wohl auch verfassungsrechtlich das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, wenn er dies will. Ihm muss dafür wohl die Einreise in die Schweiz oder der Verbleib in der Schweiz bis zur Hauptverhandlung gestattet werden, allenfalls mittels Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer).