Dies allein rechtfertigt aber die Fortdauer der Haft nicht. Das Opfer, der Zeuge sowie der Beschuldigte wurden parteiöffentlich befragt. Es liegen keine Gründe vor, die zwingend gegen die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens sprechen. An dieser Stelle ist auf der anderen Seite festzuhalten, dass die Abweisung des Asylgesuchs des Beschuldigten seine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht hindert. Der Beschwerdeführer hat strafprozessual und wohl auch verfassungsrechtlich das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, wenn er dies will.