366 StPO). In der vorliegenden Konstellation ist es deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer seiner Verantwortung durch eine Flucht entziehen könnte bzw. inwiefern es erforderlich ist, seine Anwesenheit weiterhin sicherzustellen. Zwar besteht aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere der Tatsache, dass er über keinen legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz über keinerlei Beziehungen verfügt, eine gewisse Unsicherheit, ob er an der Hauptverhandlung teilnehmen wird. Dies allein rechtfertigt aber die Fortdauer der Haft nicht.