343 StPO (WYDER, a.a.O., Art. 336 N 4). Auch bei bestehender Pflicht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, muss sich ein Beschuldigter nicht in die Verhandlung einlassen oder an der Ermittlung der Wahrheit mitwirken. Es trifft ihn ebenfalls keine Verantwortung für eine gesetzmässige Durchführung einer Hauptverhandlung. Zudem ist die Teilnahme an der Hauptverhandlung auch nicht zwingend erforderlich für die Ausfällung eines Urteils, wie die Möglichkeit der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens zeigt (Art. 366 StPO).