Die persönliche Anwesenheit der beschuldigten Person bei der Hauptverhandlung ist wesentlich, weil sich das Gericht von ihr und ihrer Stellung zur Anklage einen persönlichen Eindruck verschaffen sollte (vgl. SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 336 N 1). Damit ist aber nicht gesagt, dass die Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr aufrecht erhalten werden darf, um die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung sicherzustellen. Im Gegensatz zum Anwesenheitsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, des Anspruchs auf wirksame Verteidigung gemäss Art.