a StPO geht hervor, dass die beschuldigte Person persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen hat, wenn Verbrechen oder Vergehen behandelt werden. Der Gesetzgeber hat damit bei Delikten, die ausserhalb des Bagatellbereichs liegen, die persönliche Anwesenheit der beschuldigten Person als Pflicht und als Regel statuiert. Die persönliche Anwesenheit der beschuldigten Person bei der Hauptverhandlung ist wesentlich, weil sich das Gericht von ihr und ihrer Stellung zur Anklage einen persönlichen Eindruck verschaffen sollte (vgl. SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 336 N 1).