5 Sowohl die Vorinstanz als auch das Zwangsmassnahmengericht gehen damit davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor dem Verfahren entziehen kann und wird. Da seine Anwesenheit an der Hauptverhandlung notwendig sei, rechtfertige sich die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr. 4.4 Aus Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO geht hervor, dass die beschuldigte Person persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen hat, wenn Verbrechen oder Vergehen behandelt werden.