Gerade weil der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt energisch bestreite und die Glaubhaftigkeit der gegen ihn vorliegenden Belastungen in Abrede stelle, werde das urteilende Gericht von ihm einen persönlichen Eindruck gewinnen wollen und von einer Dispensation absehen müssen. Wegen des in der vorstehenden Ziffer erwähnten geringen Interesses des Beschwerdeführers, sich im Fall einer Haftentlassung an der Hauptverhandlung zu präsentieren, bestehe ein evidentes Interesse des urteilenden Gerichts, nicht auf die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens angewiesen zu sein, das der Ermittlung