Auch die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Sicherung der Anwesenheit des Beschwerdeführers sei im vorliegenden Fall ein legitimes Anliegen, das der Annahme von Unverhältnismässigkeit entgegenstehe. Gerade weil der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt energisch bestreite und die Glaubhaftigkeit der gegen ihn vorliegenden Belastungen in Abrede stelle, werde das urteilende Gericht von ihm einen persönlichen Eindruck gewinnen wollen und von einer Dispensation absehen müssen.