Deshalb gelte es nun trotz der grossen Wahrscheinlichkeit des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe, die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Verfahrens zu sichern. Die Sicherheitshaft bleibe unter diesen Umständen geeignet und erforderlich für die Durchführung der Hauptverhandlung. 4.3 Auch die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Sicherung der Anwesenheit des Beschwerdeführers sei im vorliegenden Fall ein legitimes Anliegen, das der Annahme von Unverhältnismässigkeit entgegenstehe.