Ein solches hätte lediglich eine sehr geringe Aussicht auf Erfolg, da Dispensationsgesuche grundsätzlich restriktiv auszulegen seien und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit dem Einreichen eines Asylgesuches und der damit verbundenen Erwartung, in der Schweiz verbleiben zu können, mit genügend grosser Wahrscheinlichkeit vermuten lasse, dass er keine gewichtigen Gründe im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO für eine Abwesenheit geltend machen könne. Deshalb gelte es nun trotz der grossen Wahrscheinlichkeit des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe, die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Verfahrens zu sichern.