beantragten bedingten Strafvollzug als unverhältnismässig erschiene. Allerdings kommt es zum Schluss, dass im Falle einer Verurteilung eine mit dem beantragten Strafmass vergleichbare Sanktion nur ausgefällt werden könne, wenn der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung teilnehme. Der Beschwerdeführer habe kein Dispensationsgesuch gestellt.