Der Beschwerdeführer kann sich damit nur noch insofern dem Verfahren entziehen, als er nicht an der Hauptverhandlung erscheint. In diesem Zusammenhang und unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit führt das Zwangsmassnahmengericht zu Recht aus, dass es angesichts des beantragten (realistischen) Strafmasses (12 Monate bedingt) grundsätzlich angezeigt wäre, die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft im Lichte der beantragten Strafe zu beurteilen und den voraussichtlich bedingten Strafvollzug ausnahmsweise zu berücksichtigen mit der Konsequenz, dass die Sicherheitshaft bei alleinigem Abstellen auf den