Mit praktischer Sicherheit wird das Gericht im Falle eines Schuldspruchs eine bedingte Strafe ausprechen. Zwar ist der Sachrichter nicht an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden, es bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte für die Ausfällung einer unbedingten Strafe. Die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer der Strafe entzieht, besteht damit nicht. Die Voruntersuchung ist abgeschlossen, es wurde Anklage erhoben und der Fall befindet sich beim Sachrichter. Der Beschwerdeführer kann sich damit nur noch insofern dem Verfahren entziehen, als er nicht an der Hauptverhandlung erscheint.