4 StPO). Steht fest, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren nicht mehr notwendig ist und sie sich der erwarteten Sanktion nicht entziehen wird, rechtfertigt es sich folglich nicht mehr, eine beschuldigte Person wegen Fluchtgefahr in Unter- suchungs- oder Sicherheitshaft zu belassen. 4.2 Mit praktischer Sicherheit wird das Gericht im Falle eines Schuldspruchs eine bedingte Strafe ausprechen.