Weiter habe er ein ureigenes Interesse, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, würde ihm doch ein Nichterscheinen als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. 4.1 Mit der Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr soll verhindert werden, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a