Damit wäre es vollkommen unsinnig, wenn er sich wegen einer allenfalls zu erwartenden bedingten Strafe auf die Flucht begeben würde, mit allen Nachteilen, welche eine solche mit sich bringe, insbesondere in Bezug auf seine Familie. Angesichts der fehlenden Vorstrafen sowie des relativ geringen Deliktsbetrages habe er selbst im Falle einer Verurteilung nicht zu erwarten, dass das Strafmass über der für dieses Delikt vorgesehenen Mindeststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe liege. Weiter habe er ein ureigenes Interesse, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, würde ihm doch ein Nichterscheinen als Schuldeingeständnis ausgelegt werden.