4. Neben dem dringenden Tatverdacht müssen Haftgründe vorliegen. Zur Diskussion steht die Fluchtgefahr. Diese wird mit dem fehlenden familiären und wirtschaftlichen Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz begründet. Der Beschwerdeführer ist erst vor wenigen Wochen in die Schweiz eingereist, um hier ein Asylgesuch zu stellen. Gemäss eigenen Aussagen leben seine drei Kinder sowie zumindest eine Kindsmutter in Italien, wo auch er vor seiner Einreise in die Schweiz gelebt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, keinerlei Beziehungen in der Schweiz zu haben. Er gibt auch zu, dass sein Asylgesuch mittlerweile abgewiesen worden ist.